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12.08.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1182231
Arbeit zu Hause, mit Laptop, Tablet oder Smartphone im Kaffeehaus, auf Dienstreisen etc – das neue Telearbeitsgesetz fasst ab 01.01.2025 den Begriff Telearbeit noch weiter als bisher. Dabei knüpft es an die aktuellen Arbeitsformen mit mobilen Geräten an.
Klar ist, die tägliche Bildschirmarbeit bewegt sich immer weiter davon weg, sie an einem ergonomisch eingerichteten fixen Arbeitsplatz durchzuführen. Einem Arbeitsplatz, den die Arbeitgeber gemäß ASchG und BSV ausgestattet haben.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV ließ deshalb aussagekräftige Studien auf typische Beschwerden und die ergonomischen Mängel, die sie verursachen, zusammenfassen.
Die erhobenen körperlichen Beschwerden sind vielfältig. Weit voran stehen Nacken- und Schulterbeschwerden, darüber hinaus weitere Beschwerden des Bewegungsapparates, Handgelenk- und Daumenschmerzen, sowie auch Belastungen der Augen.
Das ergonomische Grundprinzip für Bildschirmarbeit gilt auch für mobiles Arbeiten: Arbeitstische, -flächen und -stühle für die passende Körperhaltung, wechselnde Körperhaltungen, die für die Arbeit erforderlichen Zusatzgeräte wie Maus, Bildschirm, Ablageflächen etc, genügend Licht, dieses ohne Blendung.
Fehlt einer oder mehrere dieser Elemente, entstehen bei mobiler Arbeit Beschwerden rascher als bei fixen Arbeitsplätzen. Sie sind schon nach 5 bis 15 Minuten möglich.
An erster Stelle steht, Extrempositionen zu vermeiden und Ablageflächen für die Geräte zu benutzen. Die Ablageflächen sollen auch ermöglichen, die Unterarme ablegen zu können. Das entlastet die Nacken- und Schultermuskulatur. Dem Wechsel der Körperhaltungen als Ausgleich kommt noch größere Bedeutung zu, er sollte häufiger erfolgen als am Büroarbeitsplatz. Je nach Arbeitsort sollte auch an die Verwendung von Computermäusen und Bildschirmen gedacht werden.
Um Überlastungen der Augen zu vermeiden, wie Blendungen oder Reflexionen, sollte der Lichteinfall seitlich auf die mobilen Geräte fallen, bzw Lichtschutz verwendet werden. Mobile Geräte selbst bieten vielfältige Möglichkeiten, die Kontraste, Schriftgrößen, Hintergrundfarben individuell anzupassen, die das Sehen erleichtern. Diese sollten genutzt werden.
Bildschirmarbeit liegt immer dann vor, wenn mehr als 2 Stunden ununterbrochen bzw 3 Stunden pro Tag am Bildschirm gearbeitet wird (§ 1 Abs 4 BS-V und § 68 Abs 3 ASchG). Das gilt auch bei Telearbeit. Telearbeitsplätze gelten als „auswärtige Arbeitsstellen“ im Sinne von § 2 Abs 3 ASchG). Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Homeoffice-Arbeitsplätze ergonomisch einzurichten. Die Arbeitsinspektoren dürfen Privatwohnungen nicht betreten.
Aufrecht ist jedoch die Pflicht zur Information und Unterweisung, auch die Bestimmungen zur Evaluierung und Präventivdienstbetreuung kommen zur Anwendung.
Im Sinne des Gesundheitsschutzes sind somit Information und Unterweisung ein zentraler Hebel, den Arbeitgeber nutzen müssen und sollen. Mit den Themen
Auch die Evaluierung und die präventivdienstliche Betreuung können für Privatwohnungen angeboten werden. Ein Besuch in den Privatwohnungen kann aber nur auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmer erfolgen. Im Rahmen der Evaluierung liegt der Schwerpunkt auf Licht, Beleuchtung und Raumtemperatur.
Quellen: