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19.01.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1154847
Der Betreiber der Brandmeldeanlage ist dafür verantwortlich, dass die Anlage regelmäßig gewartet wird und erforderliche Arbeiten zur Instandsetzung ohne Zeitverzug durchgeführt werden. In der Regel beauftragt der Betreiber eine befugte Fachfirma mit der Durchführung dieser Arbeiten, zB durch einen Instandhaltungsvertrag. Die Instandhaltung hat den Regeln der ÖNORM F 3070 zu entsprechen.
Der Ausfall der Brandmeldeanlage während der Instandhaltungsarbeiten muss kompensiert werden, indem die betroffenen Räume verstärkt überwacht werden. Weiters sind Vorkehrungen zu treffen, um ein unbeabsichtigtes Auslösen zB von Löschanlagen durch die Instandhaltungsarbeiten zu verhindern. Dies kann etwa durch die Ausschaltung der betreffenden Steuergruppen oder durch mechanische Blockierung der Auslösung geschehen.
Als Wartungsnachweis sind die Arbeiten mit folgenden Angaben im Kontrollbuch zu vermerken:
Folgende Maßnahmen können helfen, Täuschungsalarme zu vermeiden:
Zwei-Gruppen-Abhängigkeit und Alarmzwischenspeicherung dürfen nicht kombiniert werden. Die umfangreichen Detailanforderungen an die Einrichtung einer Zwei-Gruppen-Abhängigkeit finden sich in Punkt 3.9 der TRVB 123.
Wenn bei widmungsgemäßer Nutzung eine erhöhte Anzahl an Täuschungsalarmen auftritt, müssen in Abstimmung mit der abnehmenden Stelle Verbesserungen an der Brandmeldeanlage vorgenommen werden.
Der Betreiber einer Brandmeldeanlage hat geeignetes und eigens dafür zuständiges Personal damit zu betrauen, den Betrieb der Anlage zu überwachen. Diese Personen müssen über ausreichende Kenntnisse verfügen, betreffend
Die beauftragten Personen müssen auch das bei der Brandmelderzentrale aufliegende Kontrollbuch führen.
Die Brandmeldung hat so zu erfolgen, dass die zuständigen Personen jederzeit und unverzüglich alarmiert werden. Durch die betriebliche Alarmorganisation ist sicherzustellen, dass Brandalarme gleichzeitig mit der Feuerwehr von unterwiesenen Personen entgegengenommen werden, welche die entsprechenden Notfallmaßnahmen einleiten.
Während der Betriebszeit sind dies die Mitglieder der Brandschutzorganisation, außerhalb der Betriebszeit auch Sicherheitspersonal, das sich am Betriebsgelände aufhält.
Die Anleitung beschreibt kurz und präzise die möglichen Fälle optischer und akustischer Anzeigen an der Brandmelderzentrale und erklärt, was das zuständige Personal in jedem dieser Fälle zu tun hat.
Bei neu errichteten Brandmeldeanlagen muss der Betreiber eine Abschlussüberprüfung durch eine akkreditierte Inspektionsstelle durchführen lassen. Wenn dem nicht rechtliche oder andere Gründe entgegenstehen, soll diese Überprüfung nach einem Testbetrieb mit nutzungsgemäßer Verwendung des überwachten Bereiches erfolgen.
Bestehende Anlagen sind alle zwei Jahre einer Revision durch eine Inspektionsstelle zu unterziehen. Die Details zu diesen Überprüfungen werden in Teil 5 der TRVB 123 S geregelt. Dort finden sich weiters Bestimmungen für Testbrände, Altanlagen sowie Erweiterungen und Umbauten von Brandmeldeanlagen.
Es obliegt dem Betreiber, sich regelmäßig der vollen Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage zu vergewissern. Dazu zählen folgende Überprüfungen:
Der Umfang und die Häufigkeit der Überprüfungen haben sich an der Art der Brandmeldeanlage zu orientieren. Die Auslösung von Funktionen durch Fehl- oder Täuschungsalarme kann Teile der regelmäßigen Eigenkontrollen ersetzen.
Weiters ist regelmäßig zu prüfen, ob folgende Unterlagen und Materialien vorhanden sind:
Der Betreiber hat die Überprüfungen im Formblatt für Eigenkontrollen des Kontrollbuchs einzutragen.