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24.01.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1192457

Sauerstoff-Reduktionsanlagen: Was ist zu beachten?

Clemens Purtscher - FORUM (eha)

Sauerstoff-Reduktionsanlagen verhindern Brände, bevor sie ausbrechen, aber bringen auch besondere Verpflichtungen mit sich, die in der TRVB 155 S aufgeschlüsselt sind.

Sauerstoff-Reduktionsanlagen verhindern die Entstehung von Bränden: Sie reduzieren den Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft durch Zufuhr von Stickstoff so weit, dass kein offener Brand mehr ausbrechen kann. Typischerweise werden sie in Lagern, Tresoren, Server-Räumen oder automatisierten Fertigungsbereichen verwendet – überall dort, wo Menschen durch ihre Auslösung nicht gefährdet werden können.

Sauerstoff-Reduktionsanlagen bieten den Vorteil, dass sie den Brand im Keim ersticken und somit neben den eigentlichen Brandschäden auch nachträgliche Schäden durch Löschmittel verhindern. In Lagern können sie zudem die Ware länger haltbar machen (zB Obst und Gemüse). Der Einsatz von Sauerstoff-Reduktionsanlagen braucht allerdings Aufmerksamkeit beim Personenschutz. Die Errichtung einer Sauerstoff-Reduktionsanlage ist zudem eine komplexe Angelegenheit. Daher sieht die TRVB 155 vor, dass zu diesem Zweck ein Projektkoordinator zu bestellen ist. Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw ein Arbeitsstättenbewilligungsverfahren kann auch bei freiwillig errichteten SRA nötig sein.

Wie sind Sauerstoff-Reduktionsanlagen aufgebaut?

Die Bestandteile einer Sauerstoff-Reduktionsanlage sind im Wesentlichen:

  • ein Kompressor zur Drucklufterzeugung,
  • ein Stickstoffgenerator, der die Druckluft aufspaltet und den Stickstoff in den Schutzbereich leitet,
  • eine Steuerzentrale mit entsprechender Sensorik, die den zuverlässigen Betrieb der gesamten Anlage sicherstellt.

Die Funktionsweise von Sauerstoff-Reduktionsanlagen setzt voraus, dass die Räume möglichst dicht sind: Leckagen müssen – jeweils objektbezogen – minimiert werden und Zugänge müssen eventuell mit Schleusen ausgestattet werden.

Was gilt für den Personenschutz?

Der Einsatz einer Sauerstoff-Reduktionsanlage stellt besondere Anforderungen an den Personenschutz:

  • Der Aufenthalt von Menschen in sauerstoffreduzierten Räumen ist auf das notwendige Minimum zu beschränken.
  • Keine schweren Arbeiten im Schutzbereich der SRA.
  • Die aktuelle Sauerstoffkonzentration muss bei allen Zugängen angezeigt werden, inkl Warnhinweis bei Konzentrationsunterschreitung.
  • Die Arbeitnehmer:innen müssen bei Auftreten von Beschwerden die Räume mit reduziertem Sauerstoffgehalt sofort verlassen können.
  • Vor längeren Aufenthalten im Schutzbereich der SRA ist die Sauerstoffkonzentration auf mindestens 18 Vol-% anzuheben.
  • Die erforderlichen Maßnahmen sind auch in der Brandschutzordnung sowie im Alarm- bzw Rettungsplan abzubilden.

Was gilt für die Wartung von Sauerstoff-Reduktionsanlagen?

Die SRA muss jährlich durch jene Firma gewartet werden, die sie errichtet hat – oder durch eine andere Fachfirma. Dabei ist auch die Einhaltung der Messgenauigkeit zu prüfen und im Wartungsprotokoll zu bestätigen. Die Firmen müssen gem ÖNORM F 3073 zertifiziert sein. In der Regel wird bei der Errichtung der SRA ein Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag abgeschlossen, der für die Anlagenabnahme auch verpflichtend ist.

Notstromversorgung - ein Muss

Eine Notstromanlage muss gem TRVB 155 S die unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) der Sauerstoff-Reduktionsanlage gewährleisten – über 72 Stunden. Diese Anforderung reduziert sich unter folgenden Voraussetzungen auf 36 Stunden:

  • Störungsmeldungen an eine ständig besetzte Stelle, die Zutritt zum überwachten Bereich hat
  • Instandhaltungsvertrag mit der Errichtungsfirma, die einen durchgehenden Notrufdienst betreibt (24 Stunden, 7 Tage/Woche)

Mit der Ausgabe 2024 wurden außerdem folgende Anforderungen an ein externes Notstromaggregat mit Liefervertrag in die TRVB 155 S aufgenommen:

  • Ausreichende Leistung, um bei Stromausfall des öffentlichen Netzes den gesamten Strombedarf der SRA abdecken zu können
  • Genügend Treibstoff, um das Notstromaggregat bis zum Erreichen der unteren Alarmschwelle betreiben zu können
  • Frei zugängliche, mit einem Hinweisschild „Strom-Noteinspeisung SRA“ gekennzeichnete Einspeisemöglichkeit
  • Ausreichend großer und tragfähiger, von jeglichen Lagerungen freier Aufstellplatz für das Notstromaggregat mit Zufahrtsmöglichkeit für den Anlieferer
  • Verbindungkabel vom Aufstellplatz des Notstromaggregates bis zur Einspeisestelle
  • Elektrische Umschalteinrichtung zwischen Netz- und Notstromversorgung (nach Möglichkeit in der SRA-Zentrale)

Welche Eigenkontrollen sind (mindestens) Pflicht?

Der Anhang 4 der TRVB 155 S enthält ein Kontrollbuchmuster und Angaben zum Mindestumfang der regelmäßigen Eigenkontrollen. Diese Eigenkontrollen hat der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage durchzuführen, um sich der vollen Funktionsfähigkeit der Sauerstoff-Reduktionsanlage zu vergewissern. Sie können entweder von der benannten Fachperson im Betrieb oder durch die Wartungsfirma durchgeführt werden. Die TRVB 155 S hält ausdrücklich fest, dass diese Eigenkontrollen gegebenenfalls um anlagenspezifische Vorgaben seitens der Herstellerfirma zu ergänzen sind (etwa bezüglich eines verkürzten Kontrollintervalls).

Die Kontrolle des Betriebszustandes der Sauerstoff-Reduktionsanlage an der Steuerzentrale der Anlage hat an jedem Betriebstag zu erfolgen. Zudem sind regelmäßige Eigenkontrollen in periodischen Abständen durchzuführen. Die Mindestanforderungen der monatlichen, dreimonatlichen und jährlichen Eigenkontrollen umfassen dabei nach TRVB 155 S die folgenden Themen:

  • Die monatliche Eigenkontrolle bezieht sich auf die Sauerstoffsensoren und die Alarmierungseinrichtungen.
  • Die quartalsweise Eigenkontrolle bezieht sich auf die Druckluftproduktion, die Stickstofferzeugung, auf die Beschriftungen und Kennzeichnungen, auf das Kontrollbuch und auf die Zutrittsmöglichkeiten.
  • Die jährliche Eigenkontrolle bezieht sich auf die Steuerleitungen, die Düsen und das Rohrleitungsnetz.

Conclusio

Sauerstoff-Reduktionsanlagen verhindern Brände präventiv. Oft ersetzen sie bauliche Brandschutzmaßnahmen. Wegen ihrer Komplexität und aus Gründen des Personenschutzes müssen sie ausschließlich von zertifizierten Fachfirmen errichtet und gewartet werden.

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