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24.01.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1192457
Sauerstoff-Reduktionsanlagen verhindern die Entstehung von Bränden: Sie reduzieren den Sauerstoffgehalt der Umgebungsluft durch Zufuhr von Stickstoff so weit, dass kein offener Brand mehr ausbrechen kann. Typischerweise werden sie in Lagern, Tresoren, Server-Räumen oder automatisierten Fertigungsbereichen verwendet – überall dort, wo Menschen durch ihre Auslösung nicht gefährdet werden können.
Sauerstoff-Reduktionsanlagen bieten den Vorteil, dass sie den Brand im Keim ersticken und somit neben den eigentlichen Brandschäden auch nachträgliche Schäden durch Löschmittel verhindern. In Lagern können sie zudem die Ware länger haltbar machen (zB Obst und Gemüse). Der Einsatz von Sauerstoff-Reduktionsanlagen braucht allerdings Aufmerksamkeit beim Personenschutz. Die Errichtung einer Sauerstoff-Reduktionsanlage ist zudem eine komplexe Angelegenheit. Daher sieht die TRVB 155 vor, dass zu diesem Zweck ein Projektkoordinator zu bestellen ist. Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bzw ein Arbeitsstättenbewilligungsverfahren kann auch bei freiwillig errichteten SRA nötig sein.
Die Bestandteile einer Sauerstoff-Reduktionsanlage sind im Wesentlichen:
Die Funktionsweise von Sauerstoff-Reduktionsanlagen setzt voraus, dass die Räume möglichst dicht sind: Leckagen müssen – jeweils objektbezogen – minimiert werden und Zugänge müssen eventuell mit Schleusen ausgestattet werden.
Der Einsatz einer Sauerstoff-Reduktionsanlage stellt besondere Anforderungen an den Personenschutz:
Die SRA muss jährlich durch jene Firma gewartet werden, die sie errichtet hat – oder durch eine andere Fachfirma. Dabei ist auch die Einhaltung der Messgenauigkeit zu prüfen und im Wartungsprotokoll zu bestätigen. Die Firmen müssen gem ÖNORM F 3073 zertifiziert sein. In der Regel wird bei der Errichtung der SRA ein Wartungs- oder Instandhaltungsvertrag abgeschlossen, der für die Anlagenabnahme auch verpflichtend ist.
Eine Notstromanlage muss gem TRVB 155 S die unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) der Sauerstoff-Reduktionsanlage gewährleisten – über 72 Stunden. Diese Anforderung reduziert sich unter folgenden Voraussetzungen auf 36 Stunden:
Mit der Ausgabe 2024 wurden außerdem folgende Anforderungen an ein externes Notstromaggregat mit Liefervertrag in die TRVB 155 S aufgenommen:
Der Anhang 4 der TRVB 155 S enthält ein Kontrollbuchmuster und Angaben zum Mindestumfang der regelmäßigen Eigenkontrollen. Diese Eigenkontrollen hat der Betreiber oder die Betreiberin der Anlage durchzuführen, um sich der vollen Funktionsfähigkeit der Sauerstoff-Reduktionsanlage zu vergewissern. Sie können entweder von der benannten Fachperson im Betrieb oder durch die Wartungsfirma durchgeführt werden. Die TRVB 155 S hält ausdrücklich fest, dass diese Eigenkontrollen gegebenenfalls um anlagenspezifische Vorgaben seitens der Herstellerfirma zu ergänzen sind (etwa bezüglich eines verkürzten Kontrollintervalls).
Die Kontrolle des Betriebszustandes der Sauerstoff-Reduktionsanlage an der Steuerzentrale der Anlage hat an jedem Betriebstag zu erfolgen. Zudem sind regelmäßige Eigenkontrollen in periodischen Abständen durchzuführen. Die Mindestanforderungen der monatlichen, dreimonatlichen und jährlichen Eigenkontrollen umfassen dabei nach TRVB 155 S die folgenden Themen:
Sauerstoff-Reduktionsanlagen verhindern Brände präventiv. Oft ersetzen sie bauliche Brandschutzmaßnahmen. Wegen ihrer Komplexität und aus Gründen des Personenschutzes müssen sie ausschließlich von zertifizierten Fachfirmen errichtet und gewartet werden.