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28.09.2026 | Bau & Immobilien | ID: 1285213
Seit 1. Juli 2026 gilt eine Novelle zum Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG). Sie setzt die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie um und erweitert die Informationspflichten rund um den Energieausweis – etwa angepasste Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die Änderungen durch die Novelle und erklären, was nun für Energieausweise gilt.
Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG) legt Folgendes fest: Wer eine Immobilie verkauft oder vermietet bzw verpachtet, muss den Käufer:innen oder Bestandnehmer:innen einen gültigen Energieausweis vorlegen und aushändigen.
Konkret gilt dazu Folgendes:
Am 1. Juli 2026 ist eine Novelle zum EAVG 2012 in Kraft getreten (BGBl I Nr 38/2026), die mehrere Bestimmungen des Gesetzes anpasst und erweitert.
Anlass dafür war die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Ziel der Richtlinie und der Novelle ist es, die Energieeffizienz von Gebäuden zu verbessern und den Gebäudesektor klimafreundlicher zu gestalten.
Die Novelle bringt folgende Änderungen mit sich:
Vor dem Inkrafttreten der Novelle bezog sich die gesetzliche Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises grundsätzlich auf den erstmaligen Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags.
Nun ist ein Energieausweis auch dann vorzulegen und auszuhändigen, wenn ein bestehender Bestandvertrag verlängert wird.
Seit 1. Juli 2026 muss Folgendes in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen von Immobilien enthalten sein:
Zuvor waren der Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) anzugeben. Mit der Novelle entfällt der fGEE als verpflichtende Angabe.
Dadurch sollen Immobilienanzeigen für Interessent:innen leichter verständlich und besser vergleichbar werden.
Gut zu wissen: Laut der Novelle kann der Energieausweis auch in digitaler Form übermittelt werden (zB als PDF-Datei). Verlangen Käufer:innen oder Bestandnehmer:innen einen Ausdruck, ist der Energieausweis in Papierform auszuhändigen.
Neben den genannten Änderungen bleiben folgende Vorgaben des EAVG unverändert:
Energieausweise, die vor dem 1. Juli 2026 erstellt wurden, bleiben ab ihrer Erstellung 10 Jahre lang gültig. Sie müssen also nicht neu ausgestellt werden, auch wenn inzwischen andere Vorgaben gelten.
Für folgende Objekte ist kein Energieausweis erforderlich:
Ja. Das EAVG unterscheidet nicht zwischen Wohn- und Gewerbeimmobilien, sondern spricht allgemein von „Gebäuden“ und „Nutzungsobjekten“. Die Vorlage- und Aushändigungspflichten gelten daher grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Objekte, sofern keine der in § 5 EAVG genannten Ausnahmen zutrifft.
Nein. Ein vor dem 1. Juli 2026 erstellter Energieausweis bleibt bis zum Ablauf seiner regulären Gültigkeit von 10 Jahren gültig. Die Novelle führt nicht dazu, dass bestehende Energieausweise automatisch neu erstellt werden müssen.
Wird bis spätestens zur Abgabe der Vertragserklärung kein Energieausweis vorgelegt, gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
Wird der Energieausweis auch nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht ausgehändigt, können Käufer:innen oder Bestandnehmer:innen die Aushändigung gerichtlich einfordern. Alternativ können sie selbst einen Energieausweis einholen und die daraus entstandenen Kosten binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluss von Verkäufer:in bzw Bestandgeber:in zurückverlangen.