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13.03.2025 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1195212
Am 1. Jänner 2025 ist die Recyclinggips-Verordnung, BGBL. II Nr 415/2024, in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist hochwertiges Recycling und eine Kreislaufführung von Gips. Das soll durch Vorgaben für den Rückbau und die Trennpflicht bei Bau und Abbruch von Bauwerken und Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips erreicht werden.
Die Recyclinggips-Verordnung gilt für
Durch die Trennpflicht auf der Baustelle soll die getrennte Sammlung von Gipsplattenabfällen und Calciumsulfatestrichabfällen sichergestellt werden, damit diese für die Herstellung von Recyclinggips genutzt werden können. Damit wird die Kreislaufführung gefördert.
Ab 1. April 2025 müssen bei Abbruch oder Neubau eines Bauwerks Gipsplattenabfälle, einschließlich der Verschnitte, und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort von anderen Abfällen in drei Gruppen getrennt und trocken gelagert werden. Die drei Gruppen sind:
Wurde eine Schad- und Störstofferkundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt oder durch eine externe rückbaukundige Person durchgeführt, sind auch die nicht für eine Verwertung geeigneten Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle vor Ort zu trennen.
Die Trennpflicht gilt unabhängig von einer Mengenschwelle und vom Verunreinigungsgrad. Die Verantwortung für die Trennung und trockene Lagerung tragen der Bauherr als Abfallerzeuger und der Bauunternehmer.
In Anhang 1 – Qualitätsanforderungen für den Recyclinggips sind die zulässigen Eingangsmaterialien und Vorgaben für die Herstellung von Recyclinggips geregelt. Werden die in Anhang 1 der Recyclinggips-Verordnung geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten, kann der hergestellte Recyclinggips ein vorzeitiges Abfallende mit der Abfallart SN 31443 „Recyclinggips, qualitätsgesichert“ für die bestimmungsgemäße Verwendung erhalten. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist die Herstellung von Gipsplatten, die im Baubereich verwendet werden.