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03.03.2021 | Datenschutz & IT | ID: 1085552
Im Zuge dessen fordert das Digitalisierungszeitalter einen regelmäßigen Datentransfer an die Auftragnehmer. Wenn dabei auch personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden, stellt sich aus datenschutzrechtlicher Sicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Datentransfer zulässig ist, welche Informationspflichten bestehen und welche Regeln von Auftraggeber bzw Auftragnehmer zu beachten sind.
Das Outsourcing von Tätigkeiten entspricht einem klaren Bedürfnis in einer arbeitsteiligen Wirtschaft, es wurde dadurch bereits selbstverständlich.
Zum Beispiel gliedert ein Unternehmen seine Lohnbuchhaltung einem Treuhandunternehmen aus und übermittelt diesem im Zuge dessen die zur Aufgabenerfüllung lohnrelevanten Daten. Eine anderes Unternehmen überträgt Marketingaufgaben an ein spezialisiertes Unternehmen, welches zur Erfüllung dieser Aufgaben auf die Kundendaten zugreift.
Zusätzlich ist Cloud-Computing zu erwähnen, bei welchem gewisse Unternehmensdaten einer dritten Person, der Betreiberin einer Cloud, zur Speicherung anvertraut werden.
Datenschutzrechtlich handelt es sich bei der Überlassung personenbezogener Daten an Dritte um eine so genannte Auftragsverarbeitung (§ § 48 DSG).
Die DSGVO hingegen setzt in Art 28 ff. auf eine weit ausführlichere Regelung und verwendet terminologisch ebenfalls den Begriff der Auftragsverarbeitung.
Die Übertragung von personenbezogenen Daten an Dritte zwecks Erfüllung bestimmter Aufgaben ist grundsätzlich zulässig und bedarf keiner speziellen Information der betroffenen Personen. Sie birgt jedoch verschiedene Risiken, wie etwa den unbefugten Zugriff auf Daten, Datenverlust oder ungenügende Datensicherheit.
Im § 48 DSG normiert der Gesetzgeber Voraussetzungen für die Auftragsverarbeitung und die Aufsicht über die Verarbeitung:
Die Auftragsverarbeiter müssen hinreichend Garantien bieten, dass technische und organisatorische Maßnahmen in einer solchen Weise durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen des DSG erfolgt und die Rechte von betroffenen Personen schützt.
Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter kann auf Grundlage eines Vertrags, eines anderen Rechtsinstruments des Unionsrechts oder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erfolgen. Dabei ist im Vertrag oder sonstigen Rechtsinstrument vorzusehen, dass der Auftragsverarbeiter
Es ist dem Auftragsverarbeiter nicht gestattet weitere Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch zu nehmen. Diesem weiteren Auftragsverarbeiter werden dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder sonstigem Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter festgelegt sind. Kommt der weitere Auftragsverarbeiter den Datenschutzpflichten nicht nach, so haftete der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
Der Vertrag oder das sonstige Rechtsinstrument sind schriftlich oder in elektronischem Format zu verfassen.
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder aufgrund von Gesetzen zur Verarbeitung verpflichtet sind.