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09.04.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1166576
Schwere körperliche Arbeit, erhöhte Unfallgefahren, insbesondere bei Wald- und Forstarbeiten, Arbeit bei Hitze und Kälte sowie Alleinarbeit kennzeichnen viele Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft. Die Unfallstatistik von 2022 in der Forstwirtschaft weist – bei über die Jahre fallender Tendenz – 1042 Arbeitsunfälle aus, davon 22 tödliche.
Das Landarbeitsgesetz und dessen Verordnungen gelten für Beschäftigte in Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in ganz Österreich. Dies gilt auch für die neuen Verordnungen, die ab 01.06.2024 anzuwenden sind.
Besondere Aufmerksamkeit wurde darüber hinaus auf die Sicherheit von Jugendlichen bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten gelegt, mit der neuen Land- und forstwirtschaftlichen Jugendarbeitsschutzverordnung (LF-JSVO). Zu beachten sind viele Verbote, Beschränkungen und Ausnahmen davon.
So sind laut § 4 Arbeiten grundsätzlich verboten, die die physische und psychische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Umfangreiche Beschränkungen gelten laut § 2 auch für den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen sowie in § 3 für die Gefährdung durch physikalische Einwirkungen, wie Laser, ionisierende Strahlung und elektromagnetische Felder. Für viele Arbeiten gilt als Voraussetzung, dass die Jugendlichen eine 18-monatige Ausbildung hinter sich gebracht haben und über die Gefahren unterwiesen worden sind.
Die Bezeichnungen sind allen vertraut, die mit dem ASchG und dessen Verordnungen täglich befasst sind. Die Inhalte sind analog, allerdings mit branchenspezifischen Besonderheiten. Nur die LF-JSVO ist gänzlich anders als die KJBG-VO aufgebaut. Die jeweiligen bisherigen Landesbestimmungen treten am 01.06.2024 außer Kraft.
Neu in Kraft treten:
Sie ergänzen die Arbeitsschutz-Verordnungen, die schon seit September 2021 in Kraft sind:
Sowie die aktuell novellierten
Für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sind die von den Ländern eingerichteten Land- und Forstwirtschaftsinspektionen zuständig (§ 256 LAG 2021). Sie sind für den Jugend- und Lehrlingsschutz sowie die Arbeitssicherheit auch dann zuständig, wenn im Betrieb nur familieneigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 256 im Zusammenhang mit § 2 (4) LAG 2021).
Landarbeitsgesetz 2021: BGBLA_2021_I_78.pdfsig (bka.gv.at)
Liste der Verordnungen im RIS: RIS - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004 - Trefferliste (bka.gv.at)
LF-JSVO: RIS Dokument (bka.gv.at)
News der Landarbeiterkammer: Neue Regelungen erhöhen Arbeitnehmerschutz (landarbeiterkammer.at)