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03.11.2026 | Bilanz und Steuern | ID: 1288402
Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen endete grundsätzlich mit 31. März 2025; seit 1. April 2025 unterliegen entsprechende Umsätze wieder dem Regelsteuersatz von 20 %. Wer im Jahr 2026 eine PV-Anlage errichten möchte, kann nach Maßgabe der Förderbedingungen einen Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sowie einen Made-in-Europe-Bonus beantragen.
Im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) werden auch im Jahr 2026 Photovoltaikanlagen zu festgelegten Fördercall-Terminen (= befristetes Zeitfenster) über die EAG-Abwicklungsstelle gefördert. Je nach Anlagengröße gelten wie im Vorjahr unterschiedliche Fördersätze und Förderbudgets.
Hinweis:
Für die Ticketziehung bei der EAG-Abwicklungsstelle benötigt man seine persönliche E-Mail-Adresse (mit Namen) und den Einspeisezählpunkt. Stellen Sie sicher, dass Sie sich rechtzeitig vor Beginn des Fördercalls die 33-stellige Zählpunktnummer von Ihrem zuständigen Netzbetreiber besorgen.
Ein Ticket allein ist noch kein Förderantrag. Nach der Ticketziehung muss das Projekt innerhalb des geöffneten Fördercalls vollständig als Antrag eingereicht werden.
Für das Jahr 2026 gab es drei Fördercall-Termine. Im Herbst wurde ein weiterer bekannt gegeben. Zusätzlich wird die Installation von Stromspeichern gefördert, jedoch nur in Verbindung mit der Neuerrichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage.
Der erste Fördercall begann am 23. April 2026 um 17:00 Uhr und endete am 11. Mai 2026 um 23:59 Uhr. Insgesamt standen 40 Millionen Euro an Fördermitteln zur Verfügung:
Der zweite Call startete am 16. Juni 2026 um 17:00 Uhr und lief bis zum 30. Juni 2026 um 23:59 Uhr. Das zur Verfügung stehende Förderbudget betrug 12 Millionen Euro und war wie folgt aufgeteilt:
Praxistipp:
Rasche Antragstellung mit vollständigen Unterlagen wird empfohlen.
Zusätzlich zum Investitionszuschuss kann der Made-in-Europe-Bonus beantragt werden. Der Bonus gilt für Photovoltaik-Komponenten, wie Module, Wechselrichter und Speicher, die nachweislich in Europa produziert wurden.
Praxistipp:
Der Bonus muss bereits bei der Antragstellung beantragt werden.
Höhe des Made-in-Europe-Bonus:
Wurden alle drei Komponenten (Module, Wechselrichter, Speicher) in Europa hergestellt, sind bis zu 30 % zusätzlicher Bonus möglich.
Der dritte Fördercall begann am 8. Oktober 2026 um 17:00 Uhr und endete am 22. Oktober 2026 um 23:59 Uhr. Es galten folgende Fördersätze:
Kategorie A bis 10 kWp: fixer Fördersatz EUR 150,–/kWp
Kategorie B größer 10 bis 20 kWp: fixer Fördersatz EUR 140,–/kWp
Kategorie C größer 20 bis 100 kWp: höchstzulässiger Fördersatz EUR 130,–/kWp
Kategorie D größer 100 kWp: höchstzulässiger Fördersatz EUR 120,–/kWp
Stromspeicher: fixer Fördersatz EUR 150,–/kWh; nur in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage
Hinweis:
Neues Abwicklungsmodell: Das bisherige System mit zeitbasierten Fördercalls (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) wird durch ein kontinuierliches, antragsbasiertes Modell nach Projektabschluss ersetzt.
Der letzte klassische PV-Fördercall nach dem alten System lief vom 8. bis zum 22. Oktober 2026. Projekte aus 2026 ohne Förderung, die ab dem 1. November 2026 in Betrieb gehen, können 2027 über das neue System eingereicht werden
Wenn Mandant:innen in den Fördercalls 2026 (wie dem letzten Call im Oktober 2026) eine Zusage erhalten haben, betrifft dies jedoch direkt die Steuererklärungen und Abschreibungen für die Jahre 2026, 2027 und folgend.
Im Rahmen der Sanierungsoffensive 2026 wurde die Energieförderung unter der Bezeichnung „Kesseltausch“ fortgeführt. Die dafür vorgesehenen Budgetmittel sind jedoch seit Juli 2026 ausgeschöpft. Neue Registrierungen oder Antragstellungen sind daher mit Stand Ende September 2026 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Registrierungen und eingebrachte Anträge bleiben gültig und werden nach den geltenden Förderbedingungen weiterbearbeitet. Für 2027 ist eine Fortführung der Sanierungsoffensive vorgesehen
Seit 1. April 2022 gibt es die Möglichkeit für Ausgaben, die für
getätigt werden, eine „Öko-Sonderausgabenpauschale“ in der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Die Pauschale ist an die Auszahlung einer Bundesförderung wie die oben angeführte geknüpft. Die tatsächlich geleisteten Ausgaben abzüglich ausbezahlter Förderungen aus öffentlichen Mitteln müssen den Betrag von EUR 4.000,– für thermisch-energetische Sanierung bzw von EUR 2.000,– bei einem Heizkesseltausch übersteigen.
Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen EUR 800,– jährlich, für den geförderten Heizkesseltausch EUR 400,– jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Demnach werden insgesamt EUR 4.000,– bzw EUR 2.000,– pauschal als Sonderausgaben berücksichtigt.
Beispiel:
Im September 2023 wird ein Heizkessel getauscht, im Dezember 2023 wird die Förderung ausbezahlt. Es werden im Rahmen der Veranlagung für die Jahre 2023 bis 2027 jeweils EUR 400,– pauschal als Sonderausgaben berücksichtigt.
Werden innerhalb dieser fünf Jahre weitere Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen und/oder einen weiteren Heizkesseltausch (etwa in einem Nebenwohnsitz) getätigt und wird dafür eine Förderung ausbezahlt, kommt es zu einer Verlängerung des Berücksichtigungszeitraumes auf zehn Jahre.
Beispiel: Fortsetzung
Im Juni 2024 wird eine thermisch-energetische Sanierung durchgeführt. Bis zum Jahr 2027 werden EUR 400,– jährlich für den Heizkesseltausch im Jahr 2023 berücksichtigt, ab dem Jahr 2028 bis 2032 werden EUR 800,– jährlich berücksichtigt.
In Anspruch genommen werden kann die Öko-Sonderausgabenpauschale nur von natürlichen Personen, welche die Förderung in Anspruch genommen haben. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt.
Nur Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die ein privat genutztes Gebäude bzw einen privat genutzten Gebäudeteil betreffen, berechtigen zur Inanspruchnahme der Pauschale. Infrage kommen daher vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen. Sanierungsmaßnahmen, die ein betrieblich genutztes oder vermietetes Gebäude bzw Teile eines solchen betreffen, sind nicht begünstigt.
Für die steuerliche Berücksichtigung der Pauschale ist es erforderlich, dass die Erklärung, dass die Pauschale in Anspruch genommen werden soll, direkt im Zuge der Beantragung der Bundesförderung bei der Kommunalkredit Public Consulting abgegeben wird. Weiters ist die Einwilligung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erforderlich.
Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften gibt die Hausverwaltung im Zuge der Förderabwicklung bei der Endabrechnung für die einzelnen Wohnungseigentümer elektronisch bekannt, ob das Sonderausgabenpauschale berücksichtigt werden soll.
Die Übermittlung der für die Berücksichtigung der Pauschale erforderlichen Daten erfolgt durch die Kommunalkredit Public Consulting. Die zustehende Pauschale wird dann automatisch vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuer-/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Eine gesonderte Beantragung im Rahmen der Veranlagung ist nicht vorgesehen.
Die Förderungsaktion „Sanierungsbonus“ 2023/2024 für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser wurde beendet. Die ursprünglich vorgesehenen Fördermittel wurden ausgeschöpft, weshalb zeitweise keine neuen Registrierungen möglich waren. Inzwischen werden Förderungen für thermisch-energetische Sanierungen jedoch im Rahmen der neuen „Sanierungsoffensive 2026“ fortgeführt. Gefördert werden insbesondere thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen bei privat genutzten Gebäuden, etwa Fassadendämmungen, Dämmungen von Dach, oberster Geschoßdecke oder Kellerdecken, Fenstertausch sowie umfassende energetische Sanierungen. Die konkrete Förderhöhe sowie die jeweils förderfähigen Maßnahmen richten sich nach den aktuellen Förderungsrichtlinien der Sanierungsoffensive und können sich abhängig von Budgetmitteln und Förderperioden ändern.
Der Sanierungsbonus der Sanierungsoffensive 2026 wurde bereits mit 2. Februar 2026 eingestellt. Neue Registrierungen oder Antragstellungen sind mit Stand 30. September 2026 nicht möglich. Bereits bestehende Registrierungen und Anträge bleiben gültig und werden weiterbearbeitet; für sie gelten weiterhin die bei der Registrierung beziehungsweise Antragstellung maßgeblichen Fristen und Förderbedingungen.
Ob und in welcher Form die Sanierungsoffensive nach 2026 fortgeführt wird, ist mit Stand 30. September 2026 noch nicht amtlich veröffentlicht.
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von überwiegend betrieblich oder kommunal genutzten Nicht-Wohngebäuden, deren Energieeffizienz im Bestand der Klasse D oder schlechter entspricht. Das Gebäudealter ist seit der Richtlinienfassung 07/2026 nicht mehr maßgeblich. Maßnahmen zur Dach- und Fassadenbegrünung werden nur gemeinsam mit einer gleichzeitig durchgeführten umfassenden thermischen Sanierung gefördert. Die Förderung kann abhängig von der Unternehmensgröße bis zu 50 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten betragen.
Zweck der Energieförderung von umfassenden thermischen Sanierungen ist die Reduktion des Energieverbrauchs sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen durch die Verbesserung des Wärmeschutzes. Bei der Förderung der Gebäudebegrünungen steht die Reduktion der sommerlichen Erwärmung durch die Verschattung der Fassaden beziehungsweise Reflexion des Sonnenlichts und durch die Verdunstung von Wasser über die Blätter der Pflanzen im Vordergrund. Gefördert werden:
Energieförderungen in Österreich umfassen unterschiedliche Instrumente für Photovoltaik, Heizkesseltausch und thermische Sanierungen. Welche Unterstützung infrage kommt, hängt unter anderem von der Nutzung des Gebäudes, den jeweiligen Förderbedingungen und den verfügbaren Budgetmitteln ab. Neben Investitionszuschüssen kann für Private unter bestimmten Voraussetzungen auch die Öko-Sonderausgabenpauschale relevant sein. Entscheidend sind die maßgeblichen Förderfristen, vollständige Antragsunterlagen und die Unterscheidung zwischen bereits bewilligten Förderungen und noch offenen Antragsmöglichkeiten.