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08.01.2024 | Gesellschaftsrecht | ID: 1154586
Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH sinkt durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,–. Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird auch der einzuzahlende Betrag von EUR 17.500,– auf EUR 5.000,– reduziert.
Da sich das GmbH-Mindeststammkapital in Hinkunft auf EUR 10.000,– beläuft, besteht kein Bedarf mehr für eine Gründungsprivilegierung; dh die Inanspruchnahme einer Gründungsprivilegierung ist mit 01.01.2024 nicht mehr möglich. Bereits bestehende Gesellschaften können ihre Gründungsprivilegierung hingegen weiterhin beibehalten. Übergangsvorschriften sind aber dabei zu beachten (Details siehe § 127 GmbHG).
Durch die Absenkung des gesetzlichen Mindeststammkapitals der GmbH sinkt auch die Mindestkörperschaftsteuer. Diese beträgt ab 01.01.2024 für jedes volle Kalendervierteljahr EUR 125,– bzw EUR 500,– pro Jahr.