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26.03.2024 | Gesellschaftsrecht | ID: 1165679
VwGH 30.11.2023, Ra 2022/06/0311
§ 29 Abs 1 ZTG 2019
Eine GmbH & Co KG wird unmittelbar durch ihre Komplementär-GmbH und mittelbar durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, dh eine natürliche Person, vertreten. Diese mittelbare Vertretung erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG ist somit – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.
Nach ständiger Rechtsprechung wird eine GmbH & Co KG zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer (§ 19 GmbHG) und somit mittelbar durch eine natürliche Person, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vertreten, weil gemäß § 15 GmbHG nur physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden können. Zu prüfen ist, ob diese (mittelbare) Vertretung die in § 29 Abs 1 erster Satz ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person erfüllt.
Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass mit § 29 Abs 1 ZTG 2019 Beschränkungen der Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften vorgenommen, und insbesondere die GmbH & Co KG von der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes ausgeschlossen werden sollte. Die (mittelbare) Vertretung der Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG durch eine natürliche Person steht der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 29 Abs 1 ZTG 2019 vorliegen, wonach der mittelbare Geschäftsführer einerseits über die aufrechte Berufsberechtigung als Ziviltechniker verfügen und andererseits Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sein muss. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist – wie bei einer GmbH – geeignet, eine Einflussnahme von außen zu vermeiden und die Transparenz über die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung zu wahren.
Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfüllt somit die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.