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08.10.2020 | Wirtschaftsrecht | ID: 1075340
Am 19.09.2019 wurde im Rahmen des Abgabenbetrugsbekämpfungsgesetzes 2020 das neue EU-Meldepflichtgesetz vom Nationalrat beschlossen. Die so genannten „Intermediäre“ (dazu zählen insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken) und teils auch die relevanten Steuerpflichtigen selbst werden künftig verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen einer Frist von 30 Tagen elektronisch an das Finanzministerium zu melden. Damit ist die sechste Änderung der EU-Amtshilferichtlinie über den automatischen Informationsaustausch („DAC 6“) in Umsetzung gebracht worden.
Das EU-MPfG ist nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte anwendbar, wobei sich die Grenzüberschreitung in Bezug auf einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat ergeben kann. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn ein Beteiligter
Primär sind die so genannten „Intermediäre“ zur Meldung verpflichtet. Darunter versteht das Gesetz natürliche oder juristische Personen, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipieren, vermarkten oder zur Umsetzung bereitstellen. Das Gesetz unterscheidet Haupt- und Hilfsintermediäre. Hauptintermediäre sind etwa:
Als Hilfsintermediäre werden jene Personen bezeichnet, die unmittelbare oder mittelbare
in Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung geben. Hilfsintermediäre werden von der Meldepflicht aber nur dann erfasst, wenn diese „unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, vernünftigerweise wissen mussten, dass derartige Leistungen im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen Gestaltung erbracht wurden. Darüber hinaus sind weitere Bedingungen zu erfüllen (zB Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt etc).
Intermediäre sind unmittelbar an der
einer meldepflichtigen Gestaltung beteiligt. Die Konzeption umfasst insbesondere die Schaffung, Entwicklung oder Ausformung einer meldepflichtigen Gestaltung. Eine meldepflichtige Gestaltung vermarktet, wer diese in Verkehr bringt, dh sie erstmalig auf dem Markt bereitstellt oder sie beispielsweise bewirbt. Die Organisation einer meldepflichtigen Gestaltung stellt insbesondere auf administrative Aspekte ab, in denen der Intermediär beispielsweise generalunternehmerisch tätig ist.
Eine Ausnahme von dieser originären Meldepflicht besteht allerdings dann, wenn der Intermediär in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt und nicht davon entbunden wurde (zB nach dem Berufsrecht österreichischer Rechtsanwälte oder Steuerberater, siehe § 11 MPfG). Die Beweislast hierfür trägt der Intermediär.
Jeder befreite Intermediär hat überdies alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht zu informieren.
Diese Befreiungsbestimmung begründet allerdings keine Verpflichtung. Der Intermediär kann, ist jedoch nicht verpflichtet, die Befreiung in Anspruch nehmen.
Der neuen EU-Meldepflicht unterliegen
Gestaltungen, die mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland umfassen, sofern ein Risiko
besteht.
In weiterer Folge werden die meldepflichtigen Gestaltungen genannt, wobei zwischen unbedingten und bedingten meldepflichtigen Gestaltungen zu unterscheiden ist.
Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen sind immer meldepflichtig, ohne dass es der Erfüllung einer weiteren Bedingung bedürfte. Hierzu gehören unter anderem abzugsfähige Zahlungen an verbundene Unternehmen, die in einem Hoheitsgebiet ansässig sind, das in der Liste jener Drittländer aufscheint, welche von den EU-Mitgliedstaaten gemeinsam oder seitens der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden.
Bei den bedingt meldepflichtigen Gestaltungen hat zusätzlich die Prüfung des so genannten Hauptzweckkriteriums zu erfolgen (Main-Benefit-Test). Eine Gestaltung ist demnach nur dann meldepflichtig, wenn der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person – anhand objektiver Kriterien – von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist.
Die Meldefrist zur Vornahme der Meldung beträgt im Regelfall 30 Tage und beginnt mit jenem Tag zu laufen,
Für den Fristenlauf ist der jeweils frühest mögliche Zeitpunkt entscheidend.
Der Meldepflicht unterliegen zunächst bestimmte personenbezogene Daten (Name, Geburtsdatum, Steueransässigkeit, Steueridentifikationsnummer) aller beteiligten Intermediäre und Steuerpflichtigen.
Außerdem müssen enthalten sein:
Die Meldung ist in elektronischer Form mittels FinanzOnline vorzunehmen. Dafür wird künftig ein Standardformular zur Verfügung gestellt werden. Die gemeldeten Daten werden in weiterer Folge über ein Zentralverzeichnis der Europäischen Union mit anderen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht gilt als Finanzordnungswidrigkeit. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz pro Transaktion bis zu EUR 50.000,– und bis zu EUR 25.000,– bei grober Fahrlässigkeit. Es gibt zudem keine Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei unterlassener bzw falsch abgegebener Meldung!