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26.02.2026 | Wirtschaftsrecht | ID: 1254112
Die am 1. November 2025 in Kraft getretene GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025 betrifft in erster Linie die Bestimmungen zum Versicherungsvermittlergewerbe (§ 94 Z 76 GewO).
In der Bestimmung des § 335a GewO zur innerstaatlichen Zuständigkeit der Gewerbebehörde wird diese seit der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018, die ihrerseits die Versicherungsvertriebsrichtlinie – RL (EU) 2016/97 – in Österreich umgesetzt hat, zur Überwachung der Einhaltung mehrerer Unionsrechtsakte verpflichtet. Neben der PRIIP-Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte waren dies bisher mehrere Delegierte Verordnungen (EU) und eine Durchführungsverordnung (vgl § 335a Abs 1 und 2 GewO).
Durch die GewO-EU-Finanzberufsverordnungen Novelle 2025 wurde der Katalog der von der Gewerbebehörde zu überwachenden EU-Verordnungen folgendermaßen erweitert (vgl § 335a Abs 3 und 4 GewO):
§ 340 GewO regelt das Verfahren bei der Gewerbebehörde aufgrund der Gewerbeanmeldung. Ein neuer Abs 4 leg cit legt nun fest, dass die Behörde die Eintragung eines Versicherungsvermittlers zu verweigern hat, wenn
die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.
Damit reagierte der Gesetzgeber auf das Vertragsverletzungsverfahren 2024/2220, in welchem die Europäische Kommission die fehlende innerstaatliche Umsetzung von Art 3 Abs 7 der Versicherungsvertriebsrichtlinie – der vorsieht, was nun in § 340 Abs 4 GewO normiert wurde – kritisiert.
Art 3 Abs 7 Versicherungsvertriebsrichtlinie soll sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden im Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungsvermittler eingetragen ist, ihre Aufsichtsbefugnisse auch dann ordnungsgemäß wahrnehmen können, wenn der Versicherungsvermittler der Kontrolle durch ein Unternehmen oder eine Person in einem Drittstaat unterliegt. Die Gesetzesmaterialien verweisen auf das so genannte „back branching“. Dabei gründet ein Versicherungsvermittlungsunternehmen aus einem Drittland in einem EU-Mitgliedstaat eine Tochtergesellschaft, die sich als Versicherungsvermittler eintragen lässt. Die EU-Tochter gründet sodann im Drittland der Muttergesellschaft eine Zweigniederlassung, deren Tätigkeit in erheblichem Umfang auf den EU-Binnenmarkt ausgerichtet ist.
Der Katalog der Versicherungsvermittler betreffenden Verwaltungsstrafbestimmungen in § 366c und § 367 GewO war um die oben genannten Unionsrechtsakte – insbesondere die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088, die Taxonomieverordnung (EU) 2020/852 sowie die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch Versicherungsvermittler – zu ergänzen.
Hinweis:
Zu beachten ist die bis in die Millionen reichende Strafandrohung im Falle des § 366c GewO.
Schließlich wurden in mehreren Bestimmungen betreffend die Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (§§ 365m ff, § 366b, § 373i1 GewO) Begriffsanpassungen vorgenommen:
Hier wurde jeweils die EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) anstelle der bisher pauschal genannten Europäischen Aufsichtsbehörden gesetzt. Dies dient der Umsetzung mehrerer Unionsrechtsakte, die der EBA eine neue Zuständigkeit bei der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuweist.
Am 24. Dezember 2025 trat eine GewO-Novelle in Kraft, welche die Abwendung einer Verurteilung durch den EuGH aufgrund mehrerer eingeleiteter Vertragsverletzungsverfahren bezweckt. Es geht dabei um Bestimmungen des Betriebsanlagenrechts der GewO (iwS), die nach Meinung der Europäischen Kommission folgende Rechtsakte nicht ordnungsgemäß bzw korrekt in nationales Recht umgesetzt haben:
Durch die Einfügung eines neuen § 356f GewO wurde ein Beschwerderecht für iSd § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen bei Abfallbehandlungsanlagen eingeräumt, und zwar unabhängig davon, ob sie im AWG oder in der GewO geregelt sind.
Derartige Umweltorganisationen sind nun berechtigt, gegen Bescheide betreffend die (Änderungs-)Genehmigung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gem § 37 Abs 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG und nicht nach § 37 Abs 1 AWG genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gem den §§ 74 ff GewO unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.
Die drei folgenden Änderungen betreffen IPPC-Anlagen (in der Anlage 3 zur GewO genannte Anlagen):
Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen.
In den Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (8a. Abschnitt bzw §§ 84a ff GewO) wurden in § 84d Abs 1 GewO (Mitteilungspflicht des Betriebsinhabers) sowie § 84g Abs 1 GewO (Überprüfung und Änderung von Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht) geringfügige Anpassungen bei den Pflichten des Betriebsinhabers vorgenommen.