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03.04.2023 | Wohnrecht | ID: 1112710
Nach bisheriger Rechtslage erhöhten sich die Richtwerte jedes zweite Jahr. Augrund der COVID-19-Pandemie wurde die Erhöhung im Jahr 2021 jedoch ausgesetzt und fand erst wieder mit BGBl II Nr 137/2022 im April 2022 statt. Nun ein Jahr später werden die Richtwerte jedoch erneut erhöht. Die neuen Richtwerte wurde mit BGBl II Nr 81/2023 kundegemacht und sind seit 1. April 2023 mietrechtlich wirksam. Die Richtwertmieten erhöhen sich um 8,6 %.
Bundesland | Neu seit 01.04.2023 | Alt: von 01.04.2022-31.03.2023 | Alt: von 01.04.2019 bis 31.03.2022 |
Burgenland | EUR 6,09 | EUR 5,61 | EUR 5,30 |
Kärnten | EUR 7,81 | EUR 7,20 | EUR 6,80 |
Niederösterreich | EUR 6,85 | EUR 6,31 | EUR 5,96 |
Oberösterreich | EUR 7,23 | EUR 6,66 | EUR 6,29 |
Salzburg | EUR 9,22 | EUR 8,50 | EUR 8,03 |
Steiermark | EUR 9,21 | EUR 8,49 | EUR 8,02 |
Tirol | EUR 8,14 | EUR 7,50 | EUR 7,09 |
Vorarlberg | EUR 10,25 | EUR 9,44 | EUR 8,92 |
Wien | EUR 6,67 | EUR 6,15 | EUR 5,81 |
Bei neuen Mietverträgen für Altbau- und Gemeindewohnungen können die neuen Richtwerte ab sofort herangezogen werden, bei bestehenden Mietverträgen dürfen die Mieten frühestens ab 1. Mai angehoben werden, aber auch nur dann, wenn der Mietvertrag eine Wertsicherungsklausel enthält, was üblicherweise der Fall ist.