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02.09.2024 | Wohnrecht | ID: 1183699
Durch die Novelle BGBl I 2024/36 wurde im Zuge des Wohnbaupakets 2024 folgende Maßnahmen im Einkommensteuerrecht zur Ankurbelung des klimafreundlichen bzw ökologischen Wohnbaus getroffen:
Gem § 28 Abs 3 Z 2 EStG nF ist für ab Anfang 2024 anfallende Sanierungsmaßnahmen, soweit es sich dabei um Herstellungsaufwendungen (und nicht Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen) handelt und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen (§ 2 Abs 3 Z 6 EStG), eine beschleunigte AfA von fünfzehn Jahren (statt der sonst maßgeblichen Restnutzungsdauer) vorgesehen, wenn für diese Aufwendungen
Bezweckt ist damit, insbesondere ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ steuerlich zu begünstigen. Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, obwohl die inhaltlichen Voraussetzungen für die Förderung dem Grunde nach vorliegen, soll die Begünstigung auch dann zustehen, wenn das Vorliegen der Fördervoraussetzungen plausibilisiert wird. Die Kriterien für die Plausibilisierung sind einer noch zu erlassenden Verordnung vorbehalten.
Die Neuregelung ist nicht befristet und stellt daher Dauerrecht dar.
Von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden beträgt die AfA ohne Nachweis der Nutzungsdauer iA bis zu 1,5 % pro Jahr (§ 8 Abs 1 und § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG); für ab 1. Juli 2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude beträgt die AfA abweichend hievon im ersten Jahr 4,5 % und im zweiten Jahr 3 % (§ 8 Abs 1a und § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG).
Diese beschleunigte AfA wurde nun durch die neue Regelung des § 124b Z 451 EStG des Wohnbaupakets 2024 bei zwischen 2024 und 2026 fertiggestellten Wohngebäuden auf die ersten drei Jahre auf generell 4,5 % pro Jahr ausgedehnt (somit in den ersten drei Jahren verdreifacht), sofern das Wohngebäude zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ entspricht.
Es handelt sich um eine befristete Maßnahme; erst 2027 fertiggestellte Gebäude sind nicht mehr erfasst.
Die neue Bestimmung des § 124b Z 452 EStG sieht
in vermieteten Wohngebäuden einen „Öko-Zuschlag“ in Gestalt von fiktiven Betriebsausgaben bzw Werbungskosten in Höhe von 15 % vor.
Beide Sanierungsmaßnahmen (§ 18 Abs 1 Z 10 lit a oder b EStG) erfordern die Ausbezahlung einer Förderung des Bundes gem dem 3. Abschnitt des UFG
Dabei gilt:
Auch hiebei liegt eine auf 2 Jahre befristete Maßnahme vor.