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10.08.2020 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1013577
Im Rahmen dieses Beitrages steht nicht ein Überblick über die gesamte Gewerbeordnung sondern ausschließlich ein Auszug der zentralen Elemente einer Betriebsanlagengenehmigung.
Die Gewerbeordnung(GewO) ist das zentrale gesetzliche Regelwerk für die gewerbliche Wirtschaft. Darin werden neben den berufsrechtlichen Aspekten (wer darf was und welche Voraussetzungen braucht man dazu) auch die betriebsanlagenrechtlichen Rahmenbedingungen (was darf man, wo in welchem Umfang) behandelt.
Die zentralen Punkte, welche bei einer Betriebsanlagengenehmigung betrachtet werden, sind im § 74 Abs 2 GewO geregelt und nennen sich Schutzziele. Damit ist gemeint, dass die dort angeführten Aspekte berücksichtigt werden müssen und das Handeln eines Betriebes bestimmen.
Näheres siehe: Betriebsanlagenrecht in der Praxis
Ein Betrieb darf
Zu Bedenken ist, dass
Tipp:
Stellen Sie die Schutzziele in den Mittelpunkt Ihrer Betrachtungen. Wenn es keine Nachbarn gibt, können diese auch nicht belästigt werden.
Grundsätzlich gibt es natürlich unterschiedliche Verfahren, weil es einen Unterschied macht, ob es eine erstmalige Genehmigung ist oder eine Änderung einer bestehenden Anlage, auch im Hinblick auf die Größe und Gefahren gibt es Unterschiede.
Hier soll wieder nur, ohne auf Detailbestimmungen einzugehen, ein Überblick dargestellt werden.
Näheres siehe: Betriebsanlagenrecht in der Praxis
1. Ordentliches Genehmigungsverfahren: Darstellung des Projekts (Beschreibung, Pläne, technische Unterlagen), Einreichung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, Vorbegutachtung durch die Amtssachverständigen, Einladung an Nachbarn, Verhandlung, Bescheid.
2. Vereinfachtes Verfahren: Für Betriebsanlagen mit geringem Gefährdungspotential (unter 800 m², Anschlussleistung unter 300 kW) oder die in der Bagatellanlagen-Verordnung aufgelisteten Betriebsanlagen.
Bei diesem Verfahren werden zur Verhandlung keine Anrainer geladen (es erfolgt im Vorfeld eine Information der Anrainer, die Möglichkeit der Einsicht und dass Bedenken vorgebracht werden können).
3. Nachbarneutrale Änderungen: Änderungen, welche das Emissionsverhalten zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen. Hier ist vor der Umsetzung eine Anzeige an die Behörde erforderlich (diese kann dabei auch Auflagen vorschreiben).
Tipp:
Klären Sie mit der Behörde, welches Verfahren angewendet wird – es muss nicht immer ein ordentliches Genehmigungsverfahren sein.
Homepage: www.topsicher.at