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25.09.2026 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1284341
Seit 16. Oktober 2025 ist die geänderte Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (EU-Abfallrahmenrichtlinie) in Kraft. Die Mitgliedsstaaten haben bis 17. Juni 2027 Zeit, die Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Welche Schwerpunkte setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2025/1892?
Im Gegensatz zur Richtlinie (EU) 2018/852, die sich auf Recyclingquoten für Verpackungsmaterialien konzentrierte, legt die aktualisierte Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2025/1892 einen stärkeren Fokus auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen und die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien.
Mit dem neu hinzugefügten Artikel 9a wird durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1892 der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen neuer Raum gewidmet. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten müssen erforderliche und geeignete Maßnahmen treffen, um bis zum 31. Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu verwirklichen:
Bis zum 31. Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gem Absatz 4, um diese Ziele gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen.
Durch den neuen Artikel 29a werden Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen in die EU-Abfallrahmenrichtlinie eingefügt. Die Mitgliedstaaten müssen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vornehmen, um die Ziele gem Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen. Diese Programme müssen der Kommission bis zum 17. Oktober 2027 mitgeteilt werden.
Die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/1892 beinhaltet eine neue und umfassende Bewirtschaftung von Textilabfällen. Mit Artikel 22a wird erstmals ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilienrechtlich verankert. Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 (Erweiterte Herstellerverantwortung) und 8a (Allgemeine Mindestanforderungen an Regime der erweiterten Herstellerverantwortung) wahrnehmen.
Mitgliedstaaten haben genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteure festzulegen. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens:
Artikel 22b enthält die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen („Herstellerregister“) einrichten müssen, um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.
Die Mitgliedstaaten haben darüber hinaus gem Artikel 22c sicherzustellen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gem Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für
ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten.
Die gebrauchten Textilien und Textilabfälle müssen vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern.
Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre haben die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durchzuführen, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes (Anmerkung: „KN“ bedeutet „Kombinierte Nomenklatur“; es handelt sich um achtstellige, EU-weit einheitliche Codes zur Klassifizierung von Waren für den Zoll und die Handelsstatistik) zu ermitteln.