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22.10.2026 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1287357
Die Verordnung (EU) 2026/1738 über die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen (EU-Altfahrzeugeverordnung) ersetzt im Wesentlichen ab 1. September 2028 die bisherige EU-Altfahrzeugrichtlinie 2000/53/EG, einzelne Verpflichtungen treten jedoch erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft. Auch die bisherige nationale Umsetzung der Altfahrzeugerichtlinie, vor allem das AWG 2002 und die österreichische Altfahrzeugeverordnung, ist dann entsprechend anzupassen.
Die europäische Altfahrzeugeverordnung schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen. Die Verordnung verfolgt das Ziel, Fahrzeuge stärker nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaftzu gestalten, den Ressourceneinsatz zu reduzieren und die Wiederverwendung sowie das Recycling von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu fördern.
Künftig müssen Fahrzeuge verstärkt nach den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konstruiert werden. Das betrifft unter anderem
Die Altfahrzeugeverordnung führt erstmals verbindliche Mindestrezyklatanteile für Kunststoffe in Fahrzeugen ein. Außerdem wird geregelt, dass die bisher üblichen Demontageinformationen ab 1. September 2032 durch einen digitalen Kreislauffahrzeugpass ergänzt werden.
Für neu typgenehmigte Fahrzeugtypen gelten ab 1. September 2032 verbindliche Anforderungenhinsichtlich Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit.
Erzeuger von Fahrzeugen tragen die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Produkt- und Informationsanforderungen. Erzeuger müssen nach Art 9 EU-Altfahrzeugeverordnung eine Kreislauffähigkeitsstrategie erstellen und deren Umsetzung dokumentieren. Darin sind insbesondere Maßnahmen zur Verbesserung der Kreislauffähigkeit ihrer Fahrzeuge darzustellen. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich ab 1. September 2029.
Die EU-Altfahrzeugeverordnung erweitert die bisherige Herstellerverantwortung von einer überwiegend auf Rücknahme und Entsorgung ausgerichteten Pflicht zu einem umfassenden Kreislaufwirtschaftssystem (Abschnitt 2, Art 16 ff EU-Altfahrzeugeverordnung).
Hersteller werden stärker in die Finanzierung, Organisation und Kontrolle der Altfahrzeugbewirtschaftung eingebunden. Von zentraler Bedeutung sind auch die Vorgaben der EU-Altfahrzeugeverordnung zur Beitragsmodulation („Ökomodulation“). Darunter wird die Differenzierung der Beiträge der Hersteller in kollektiven Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung („Sammel- und Verwertungssystemen“) nach kreislaufwirtschaftlichen Kriterien wie Recyclingfähigkeit, Demontierbarkeit, Schadstoffgehalt und Rezyklatanteil verstanden. Dies soll Anreize für eine kreislauforientierte Fahrzeuggestaltung schaffen (vgl Art 21 EU-Altfahrzeugeverordnung).