2.1 Vorgehen bei anstehenden Prüfungen
Die Prüfverpflichtungen der einzelnen Rechtsvorschriften legen – abgesehen von Vorprüfungen oder Abnahmeprüfungen vor der Inbetriebnahme – in unterschiedlicher Weise fest, dass technische Einrichtungen oder die Emissionen von technischen Anlagen in regelmäßigen Abständen einer wiederkehrenden Überprüfung zu unterziehen sind. In einigen Vorschriften wird dazu ein gewisser Toleranzbereich zugestanden (zB für Überprüfungen auf Grundlage der Arbeitsmittelverordnung AM-VO mit der Formulierung „jährlich, mindestens jedoch im Abstand von 15 Monaten“), in anderen Fällen bezieht sich der Zeitraum etwa auf „das Kalenderjahr“. Maßgeblich für den Zeitpunkt einer anstehenden wiederkehrenden Überprüfung ist in der Regel jener der Erstüberprüfung.