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Dokument-ID: 1176519

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 113
Beschwerdeentscheidungen

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde unzulässig oder unbegründet ist, so weist sie die Beschwerde ab. Kommt die Beschwerdekammer zu dem Schluss, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, so verweist sie die Sache an die Agentur zurück. Die Agentur trifft eine neue begründete Entscheidung, bei der sie die Entscheidung der Beschwerdekammer berücksichtigt.