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WEKA (bli) | News | 24.08.2015
Inkrafttreten der Seveso-III-Novelle – Betroffene Unternehmen
Die Novelle ist am 10. Juli 2015 in Kraft getreten und führt zu grundlegenden Neuerungen. Welche Anlagen sind davon genau betroffen und welche Pflichten gilt es für Anlagenbetreiber zu erfüllen?
Rechtlicher Hintergrund
Mit der Novelle der Gewerbeordnung (GewO), BGBl I Nr 81/2015 wird die europäische „Seveso-III-Richtlinie“ umgesetzt. Die Änderungen betreffen vor allem die notwendigen Anpassungen an die CLP-Verordnung. Deshalb wurden der bisherige Abschnitt 8a (§§ 84a ff) und die Anlage 5 angepasst. Zur leichteren Lesbarkeit wurden die bisherigen §§ 84a bis 84f in die neuen §§ 84a bis o thematisch neu unterteilt und die Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen in der Anlage 5 als Teil 1 vorangestellt; die neuen Stoffkategorien aus der CLP-VO wurden übernommen.
Die zentrale anlagenrechtliche Umsetzungsmaßnahme erfolgt somit – abgesehen vom Abfallrecht - im Gewerberecht. Die Neugestaltung des österreichischen Seveso-Rechts führte dazu, dass die gewerberechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen gänzlich voneinander getrennt werden. Deponien und Abfallbehandlungsanlagen, die dem AWG 2002 unterliegen, sind also von der Novelle ausgenommen.
Betroffene Unternehmen
Ein Betrieb gilt dann als gefährlich und daher als Seveso-Betrieb, wenn in ihm bestimmte gefährliche Stoffe in einer bestimmten Mindestmenge vorhanden sein können. Die Stoffliste und die entsprechenden Mengenschwellen finden sich in der Anlage 5 der GewO.
Von der Novelle betroffen sind:
- Gewerbebetriebe,
- Dampfkesselanlagen,
- Bergrechtliche Aufbereitungsanlagen,
- Anlagen auf Flughäfen,
die als Seveso-Betriebe gelten.
Hinweis:
Durch die Neufassung können einerseits Betriebe neu unter die Seveso-Regelungen fallen, aber auch bisherige Seveso-Betriebe aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Es empfiehlt sich daher dringend, die chemikalienrechtliche Einstufung der für einen Betrieb relevanten gefährlichen Stoffe nach der alten und der neuen Rechtslage zu vergleichen.
Verpflichtete
Im Anwendungsbereich der GewO 1994 treffen die anlagenrechtlichen Verpflichtungen den jeweiligen Gewerbeinhaber oder – falls vorhanden – den gewerberechtlichen Geschäftsführer.
In den übrigen Anlagen treffen die Verpflichtungen den jeweiligen Anlagenbetreiber oder das vertretungsbefugte Organ des Anlagenbetreibers.
Diese müssen bestimmte Mitteilungspflichten gemäß § 84d GewO, aber auch Pflichten zur Erstellung des Sicherheitskonzepts (§ 84e), zur Übermittlung des Sicherheitsberichts (§ 84f) und zur Erstellung des Internen Notfallplans (§ 84h) erfüllen.
Inhaber bestehender Betriebe müssen den §§ 84d Abs 1, 84e, 84f und 84h nur dann und in dem Maß nachkommen, als der Behörde die entsprechenden Informationen noch nicht übermittelt worden sind oder diese nicht mehr aktuell sind.
Für die Übermittlung von ergänzten bzw aktualisierten Unterlagenteilen gelten die Fristen des § 84d Abs 2 Z 2 (für Mitteilungen), des § 84e Abs 2 Z 2 (für Sicherheitskonzepte), und des § 84f Abs 2 Z 2 (für Sicherheitsberichte) sinngemäß.
Bei neuen Betrieben (das sind Betriebe, die nach dem 1. Juni 2015 errichtet oder in Betrieb genommen werden sowie Betriebe, die aufgrund von Änderungen, neu dem Seveso-Recht unterliegen oder zwischen der oberen und unteren Klasse wechseln), muss die Mitteilung an die Behörde binnen einer angemessenen Frist vor Inbetriebnahme erfolgen. Damit entfällt die bisherige, relativ starre Dreimonatsregelung des alten § 84c Abs 2 GewO 1994.
Inkrafttreten
Die Novelle trat mit 10. Juli 2015 in Kraft. Neben der Novelle zur GewO 1994 sind entsprechende Umsetzungsmaßnahmen in einigen anderen Anlagengesetzen erforderlich, wie:
- § 182 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für dem Bergrecht unterliegende Aufbereitungsanlagen.
- § 80a Luftfahrtgesetz für die Luftfahrt (zum Beispiel für Tanklager auf Flughäfen)
- § 39 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013 (EG-K 2013) für Dampfkesselanlagen
Hinweis:
Ausführliche Informationen zum Thema Seveso III-Novelle sowie hilfreiche Mustervorlagen finden Sie in Kürze in unserem Werk „Betriebsanlagenrecht in der Praxis“: