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Dokument-ID: 328248
2.6.4 Definition Nachbarn im Genehmigungsverfahren
Nachbarn sind
- alle Personen, die durch Errichtung, Bestand oder Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt werden könnten oder
- deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte durch Errichtung, Bestand oder Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet werden könnten.
- Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen (zB Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten und Heime), und
- Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- Personen, auf die die Nachbardefinition zutrifft und die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn rechtlich oder tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.