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Dokument-ID: 974507
6.7.14 Indirekteinleitung
Die Einleitung in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen wird Indirekteinleitung genannt. Indirekteinleitungen
- sind grundsätzlich bewilligungsfrei.
- Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen sind jedoch einzuhalten (insbesondere jene in den Abwassermissionsverordnungen [AAEV und branchenspezifische AEV] normierten) und
- die Zustimmung des Kanalisationsunternehmens ist einzuholen.
- Weicht die Beschaffenheit des in die Kanalisation einzuleitende Abwasser nicht nur geringfügig von der des häuslichen Abwassers ab, ist das Kanalisationsunternehmen zu informieren.
- Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann für bestimmte Indirekteinleitungen eine Bewilligungspflicht normiert werden (vgl die Indirekteinleiterverordnung BGBl II Nr 222/1998 idF BGBl II Nr 332/2019).
- Bei der Bewilligung sind jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.
- Die Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe darf nur so weit bewilligt werden,
- als nach dem Stand der Technik die Vermeidung nicht möglich ist und
- die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (insbesondere bestehende Nutzungen und die bereits vorhandene Belastung) eine Einleitung zulassen.