3.2.8 Zeitliche Planung des Genehmigungsantrags gemäß GewO
Zeitliche Planung des Genehmigungsantrags gemäß GewO | |
§ 77a GewO sieht für die Genehmigung von IPPC-Anlagen zusätzliche, durch Bescheidfestlegungen sicherzustellende Maßnahmen vor, die dem Konzept des integrativen Umweltschutzes bei Errichtung, Betrieb und Stilllegung der Anlage Folge leisten. | |
Diese Maßnahmen werden jedenfalls dann von der Behörde in detaillierter Form vorzuschreiben sein, wenn sie nicht bereits in den Unterlagen des Genehmigungsantrags in entsprechender Weise enthalten sind. Es ist daher zweckmäßig, diese Maßnahmen in die Projektplanung einzubeziehen, um einen späteren Verfahrensaufwand aufgrund von Nachforderungen zur Projektergänzung zu reduzieren. | |
Unter bestimmten Voraussetzungen könnte der Fall eintreten, dass auch bei Vorschreibung von Auflagen ein Projekt nicht genehmigungsfähig ist (sog „k.o.-Kriterien“); die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit sollte daher bereits im Vorhinein durch Kontaktaufnahme mit der Behörde und den für die Beurteilung des Projekts maßgeblichen Sachverständigen geklärt werden, um das Verfahrensrisiko einer Nichtgenehmigung zu verhindern bzw abzuklären, ob ein auch durch Auflagen nicht zu überbrückendes Hindernis der Genehmigung entgegensteht. | |
Im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit ist auf die Verringerung von Emissionen durch Technologien oder Maßnahmen, die für das Projekt einzusetzen oder durchzuführen geplant sind, im Rahmen des integrierten Umweltschutzes zu achten. Es ist daher davon auszugehen, dass von der Behörde diesbezügliche Auflagen (insbesondere zum Bodenschutz!) erteilt werden. In der Planung sollte daher beachtet werden:
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Bezüglich der jedenfalls vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte sollte bereits bei der Projektierung beachtet werden:
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