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Dokument-ID: 570390
8.2.5 Kein vereinfachtes Bewilligungsverfahren möglich
Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ist nicht möglich, wenn es sich um folgende Vorhaben handelt:
- Bauvorhaben, die vom Bebauungsplan abweichen und einer entsprechenden Bewilligung gem §§ 69, 76 Abs 13 oder 119 Abs 6 WBO bedürfen
- Bauvorhaben, die mit nur vorübergehendem Bestand gem § 71 WBO bewilligt werden sollen
- Bauvorhaben in Schutzgebieten, und zwar auf Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel sowie in Parkschutzgebieten
- Bauvorhaben in Erholungsgebieten, und zwar auf Grundflächen in Parkanlagen und auf sonstigen für die Volksgesundheit und Erholung der Bevölkerung notwendigen Grundflächen
- Bauvorhaben in Gebieten, für die Bausperre besteht
- Der Abbruch von Bauwerken in Schutzzonen sowie von Gebäuden, die vor dem 01.01.1945 errichtet wurden
- Bauvorhaben in Gebieten der Bauklasse VI
- Bauvorhaben, für die eine Grundabteilungsbewilligung erforderlich ist, aber noch nicht vorliegt, sowie Bauvorhaben auf Bauplätzen oder Baulosen, die mit einem Bauverbot behaftet sind
- Bauwerke, deren Höhe 26 m überschreitet
- Seveso II-Betriebe
- Das Anlegen von Steinbrüchen, Schotter-, Sand-, Lehm- und Tongruben sowie anderer Anlagen zur Ausbeutung des Untergrundes, ferner das Anlegen von Schlacken-, Schutt- und Müllhalden
- Bestehende, jedoch nicht bewilligte Bauwerke
- Bauvorhaben, die sich auf bereits begonnene Bauführungen beziehen und über den Umfang von baulichen Änderungen iSd § 60 Abs 1 lit c WBO hinausgehen