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Dokument-ID: 759090
2.2.8 UVP-Genehmigungsverfahren
Ablauf des Genehmigungsverfahrens
- Bevor der eigentliche Genehmigungsantrag eingebracht wird, kann ein formelles Vorverfahren beantragt werden, in dem die Behörde den Projektwerber über offensichtliche Mängel und voraussichtlich noch notwendige Antragsunterlagen informiert, um dem Projektwerber eine Unterstützung bei der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung zu bieten; in der Praxis erfolgt meist eine ähnliche Abklärung zwischen Projektwerber und Behörde auf informellem Weg.
- Für Energieinfrastrukturvorhaben, die unter die TEN-E-VO fallen, muss vor Einreichung des eigentlichen Genehmigungsantrages die Durchführung eines Vorantragsabschnittes beantragt werden, im Zuge dessen zum Zwecke der Öffentlichkeitsbeteiligung eine öffentliche Erörterung stattfindet.
- Eventuell: Einzelfallprüfung (Feststellungsverfahren)
- Genehmigungsantrag wird vom Projektwerber gestellt
- und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, was entsprechend kundzumachen ist:
- Jedermann kann schriftlich Stellung nehmen,
- Bürgerinitiativen können sich bilden,
- Nachbarn, Bürgerinitiativen, Umweltorganisationen, der Umweltanwalt, Gemeinden und andere Parteien können schriftlich Einwendungen erheben.
- Umweltverträglichkeitsgutachten (bzw zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen) wird erstellt,
- bestimmten Stellen übermittelt und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, was entsprechend kundzumachen ist.
- Frist, innerhalb der Konkretisierungen von Vorbringen bzw Beweisanträge eingebracht werden können
- Mündliche Verhandlung
- Genehmigungsbescheid wird erlassen und zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, was entsprechend kundzumachen ist
- Binnen 4 Wochen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
- Nach Fertigstellung des Vorhabens und vor Inbetriebnahme ist die Fertigstellung vom Projektwerber anzuzeigen und eine Abnahmeprüfung durch die Behörde durchzuführen: Es wird festgestellt, ob das Vorhaben so verwirklicht worden ist, wie es genehmigt wurde.
- Innerhalb von 3 bis 5 Jahren ist eine behördliche Nachkontrolle vorgesehen (nur bei Vorhaben, die im ordentlichen Genehmigungsverfahren genehmigt wurden). Dabei wird die Einhaltung des Genehmigungsbescheides kontrolliert und überprüft, ob die tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens jenen Prognosen entsprechen, aufgrund derer das Vorhaben genehmigt wurde.