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Dokument-ID: 974489
6.7.5 Befristung von Wasserbenutzungsrechten
Diese Wasserbenutzungsrechte sind zu befristen.
Die Frist ist nach
- Abwägung
- des Bedarfes des Bewerbers und
- des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie
- der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung zu bestimmen.
- Es ist die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu wählen.
- Die Frist darf
- bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke maximal zwölf Jahre,
- bei allen anderen Wasserentnahmen maximal 90 Jahre betragen.