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Dokument-ID: 570388
8.2.4 Voraussetzungen für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren
- Einreichung der erforderlichen Unterlagen und Baupläne
- Zusätzlich mit Einbringung der Unterlagen die Bestätigung eines Ziviltechnikers, dass die Einreichunterlagen unter Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfasst sind
- Der Ziviltechniker muss sich vom Bauwerber und vom Planverfasser unterscheiden und darf zu diesen Personen in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen.
- Nichtzutreffen der Ausnahmen gem § 70a Abs 1 WBO (Liste der Vorhaben, die nicht dem vereinfachten Bewilligungsverfahren unterzogen werden dürfen)