3.2.3 Kriterien zur Ermittlung der besten verfügbaren Technik (BVT)/des Standes der Technik gem Anlage 6 zur GewO
Kriterien zur Ermittlung der besten verfügbaren Technik (BVT)/des Standes der Technik gem Anlage 6 zur GewO | |
Einsatz abfallarmer Technologie | |
Einsatz weniger gefährlicher Stoffe | |
Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls Abfälle | |
Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen | |
Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen | |
Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen und der bestehenden Anlagen | |
Die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit | |
Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz | |
Die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern | |
Die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern | |
Die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen | |
In BVT-Merkblättern enthaltene Informationen | |