3.2.2 IPPC-Anlage – zusätzliche Genehmigungsanforderungen
IPPC-Anlage – zusätzliche Genehmigungsanforderungen | |
In Verfahren für IPPC-Anlagen gelten Anforderungen, die über die Voraussetzungen des Normalverfahrens hinaus gehen, dh die in § 77a GewO angeführten Vorgaben müssen – zusätzlich zu den Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO – durch den Bescheid sichergestellt werden oder erfüllbar sein: | |
Umweltverschmutzungen müssen durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, die entweder vom Betreiber bereits als
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Für den laufenden Betrieb sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, dh Technologien und Verfahren des laufenden Anlagenbetriebs sind nach dem Stand der Technik so auszurichten, dass Umweltverschmutzungen vermieden werden. | |
Bei Emission der in Anlage 4 GewO angeführten Schadstoffe müssen dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. | |
Der Stand der Technik für IPPC-Anlagen wird durch die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen für bestimmte Anlagentypen repräsentiert (beste verfügbare Technik). Anmerkung: Sind für bestimmte Tätigkeiten oder Anlagentypen keine BVT-Merkblätter erarbeitet oder die eingesetzte Technologie in BVT-Merkblättern nicht beschrieben, sind entsprechend der Formulierung des Standes der Technik gem § 71a GewO die in der Anlage 6 zur GewO angegebenen Kriterien zu berücksichtigen. | |
Maßnahmen um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen sind zu treffen. | |
Maßnahmen für andere als normale bzw außerordentliche Betriebsbedingungen (An- und Abfahren, Störfälle oder Austritt von Stoffen) sind festzulegen. | |
Technische Maßnahmen zur Hintanhaltung von Umweltverschmutzungen bei Betriebsauflassung und zur Herstellung eines geeigneten Zustandes des Grundstücks für die Möglichkeit nachfolgender Nutzungen sind vorzusehen. | |
Die Überwachung der Emissionen durch geeignete Messverfahren und Messmethoden muss für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen wie sie für die Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben sind, verfügbar sein. | |
Fristen für die Übermittlung von Informationen an die Behörde über die Emissionsüberwachung sind festzulegen. | |
Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers und deren periodische Überwachung sind nach Maßgabe der in der Anlage zum Einsatz gelangenden oder entstehenden Stoffe vorzuschreiben. | |
Hinzuweisen ist, dass Betreiber von IPPC-Anlagen, die auch in Anhang I der EU-Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters, (EG) Nr 166/2006 (EG-PRTR-V), angeführt sind und von den in ihrem Anhang II aufgelisteten Schadstoffen die jeweiligen Jahresfrachten oder mehr in die Umweltmedien Luft, Wasser bzw Boden als Emission abgeben, eine zusätzliche Meldepflicht gem § 2 Abs 1 der Verordnung über Begleitende Regelungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR-BV), BGBl II 380/2007, besteht. Dieser Meldepflicht ist gem Abs 3 auf elektronischem Wege bis spätestens 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu entsprechen. | |