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Dokument-ID: 1289755
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 322. Verweisungen
idF BGBl. I Nr. 92/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2026
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
(BGBl. I Nr. 92/2026)