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Dokument-ID: 1289756
Vorschrift
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 323. Sprachliche Gleichbehandlung
idF BGBl. I Nr. 92/2026 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2026
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(BGBl. I Nr. 92/2026)