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01.09.2025 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1176480
Mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wurde vor über 20 Jahren ein grundlegend neuer Zugang im Arbeitnehmerschutz ins Leben gerufen: War es bis dahin ausreichend gewesen, gewissermaßen passiv die gesetzlichen Vorgaben und Behördenauflagen einzuhalten, wurde mit dem ASchG und dem Konzept der Arbeitsplatzevaluierung ein neuer, von der Idee her dynamischer Ansatz geschaffen: Der Arbeitgeber ist nunmehr dazu angehalten, gewissermaßen proaktiv in Sachen Arbeitnehmerschutz selbst aktiv zu werden und eigene Ideen zu entwickeln. Bei all diesen Überlegungen und Maßnahmen ist eine ständige Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb anzustreben, das Konzept der Evaluierung ist also ein sehr dynamisches, das eine ständige Verbesserung und Weiterentwicklung im Arbeitnehmerschutz vorsieht.
Möglich wird dies durch das neue Konzept der allgemeinen Schutzziele, das in den meisten Verordnungen zum ASchG von einem dezidierten Auftrag des Gesetzgebers zur Durchführung einer spezifischen Evaluierung begleitet wird. Unter einem so genannten „Schutzziel“ versteht man einen allgemein gehaltenen Rechtsbegriff, der für sich allein genommen nicht einfach „umgesetzt“ werden kann, sondern eine spezifische Beurteilung und in Folge konkrete Ausformulierung (Maßnahmenfestlegung) verlangt.
Beispiel
Die Arbeitsstättenverordnung (AStV) schreibt vor, dass eine ausreichende Anzahl geeigneter Löscheinrichtungen in der Arbeitsstätte vorgesehen werden muss. Doch was ist ausreichend, was ist geeignet? Das eben ist Gegenstand der Arbeitsplatzevaluierung. Das heißt, sofern nicht die Behörde konkrete diesbezügliche Auflagen in einem Bescheid erteilt hat, muss der Arbeitgeber eine Ermittlung und Beurteilung der Brandgefahren durchführen oder veranlassen und in Folge geeignete Löscheinrichtungen in ausreichender Anzahl vorsehen.
Schreibt der Gesetzgeber im ASchG oder in einer Verordnung eine konkrete Schutzmaßnahme vor, so ist diese gesetzliche Forderung umzusetzen bzw einzuhalten und ist nicht Gegenstand der Evaluierung.
Die Arbeitsplatzevaluierung ist somit vor allem dort relevant und durchzuführen, wo der Gesetzgeber durch allgemein gehaltene Schutzziele den Arbeitgeber gewissermaßen dazu auffordert, sich Gedanken über die konkrete Umsetzung dieser Schutzziele zu machen!
Der § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich in den so genannten „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten“ (im Folgenden mit S&G-Dokumente abgekürzt) festzuhalten.
Die Anzahl der Dokumente und der Anwendungsbereich der einzelnen Dokumente sind nicht geregelt oder vorgegeben, es sind grundsätzlich die folgenden grundsätzlichen Varianten der Dokumentation denkbar und möglich:
Der Inhalt der Dokumente ist in der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) geregelt. Diese regelt zwar den Inhalt, nicht jedoch die (notwendige) Anzahl der S&G-Dokumente, die sich vor allem aus der Größe der Arbeitsstätte und dem Gefährdungspotenzial ergibt. Grundsätzlich gilt: mehr angelegte S&G-Dokumente (kleinere Betrachtungseinheiten) fördern sicherlich die Genauigkeit und unter Umständen auch die Übersichtlichkeit, aber auch den Seitenumfang. Wie viele S&G-Dokumente angelegt werden müssen, kann letztlich selbst entschieden werden.
Bei der Dokumentation ist folgendes zu beachten:
Zugang zu den S&G-Dokumenten müssen in jedem Fall haben:
§ 2 kann in zwei grundsätzliche Bereiche unterteilt werden: 1. Angaben, die das SG-Dokument jedenfalls enthalten muss (die „Minimaldokumentation“), deren Bestandteile im Abs 1 angeführt sind; 2. Angaben, die nur dann enthalten sein müssen (die „Zusatzdokumentation“), wenn die Bestimmungen gem Abs 2 bis 6 auf den Bereich, auf den sich das SG-Dokument bezieht, zutreffen.
Bei der Umsetzung von Maßnahmen sind grundsätzlich drei Varianten denkbar:
Für die Dokumentation der Zuständigkeiten und die Umsetzung ist wesentlich: konkrete Namen und konkrete Fristen oder Intervalle: „Umsetzung der Maßnahme: Herr Huber: Termin: KW 7.“, oder: „Festlegung der Intervalle zur Unterweisung: 8 Wochen“. Vermeiden Sie in jedem Fall Begriffe wie „mittelfristig“ oder „Abteilung xy“.
Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung muss auch eine Anpassung des S&G-Dokumentes erfolgen.
Im § 4 Abs 4 ASchG ist eine laufende Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorgeschrieben, § 4 Abs 5 definiert Ereignisse oder Veränderungen innerhalb einer Arbeitsstätte, die eine Überprüfung und Anpassung des S&G-Dokuments zur Folge haben können. Es sind dies:
Lesen Sie hier mehr zur Evaluierung von Arbeitsbedingungen im Homeoffice/Mobile Working.
Aus dem S&G-Dokument muss hervorgehen, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat. Weiters muss aus dem S&G-Dokument hervorgehen, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
Diese Regelung geht über die Bestimmungen von § 2 Abs 1 Z 1 DOK-VO hinaus. Es handelt sich hier ganz allgemein um Personen, die in Fragen des betrieblichen Arbeitnehmerschutzes Funktionen wahrnehmen, die jedoch nicht notwendiger Weise bei der Durchführung der Gefahrenermittlung und -beurteilung beteiligt sein mussten.
Neben der DOK-VO ist auch für die Evaluierung nach § 2a Mutterschutzgesetz (MSchG) sowie nach § 23 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) eine spezielle Evaluierung und Dokumentation durchzuführen. Die Dokumentation zu diesen beiden Gesetzen kann in die S&G-Dokumente integriert werden. Bei den Musterevaluierungen auf www.eval.at ist dies der Fall.
Die folgenden Fragen und Erläuterungen behandeln die personellen Erfordernisse und Sinnhaftigkeiten bei der Durchführung und Dokumentation bei der Evaluierung.
Grundfrage ist: Wer ist wo und wie einzubeziehen?
Aus dem S&G-Dokument muss eindeutig hervorgehen, welche Personen die Evaluierung durchgeführt haben, welche Personen beteiligt wurden und wer die Verantwortung trägt. In den meisten Fällen wird es sich hierbei um den Arbeitgeber selbst handeln. Nach dem ASchG und nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) müssen die folgenden Personen in jedem Fall beteiligt werden:
Aus den Dokumenten muss eindeutig hervorgehen, wer bei der Evaluierung beteiligt war und wer wofür zuständig gemacht wurde. Das betrifft vor allem die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen und die Kontrolle der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen. Aber auch die Zuständigkeit bei zB Messungen oder Beratungen sollte ins Dokument aufgenommen werden.
Es ist anzuraten, auch die jeweils vor Ort zuständigen Personen wie zum Beispiel Abteilungsleiter, Werkstättenmeister oder Partieführer an der Arbeitsplatzevaluierung zu beteiligen. Vor allem bei der Gefahrenermittlung kann dieser Personenkreis „von der Basis“ wertvolle Informationen geben. Aber nicht nur die Bereichsleiter und Verantwortlichen sollten bei der Evaluierung beteiligt und einbezogen werden, auch die Arbeiter sollten in geeigneter Form (Befragung, Gespräche) einbezogen werden.
In weiterer Folge ist anzustreben, dass die laufende Anpassung der S&G-Dokumente, wenn erforderlich mit Unterstützung von Sicherheitsfachkraft und/oder Arbeitsmediziner, durch den Personenkreis der Bereichsleiter erfolgt. Dies hat auch die positive Begleiterscheinung, dass dieser Personenkreis sich mit der Evaluierung mehr identifiziert.
Mehr über die Aufgaben und die Ausbildung einer Sicherheitsfachkraft erfahren Sie hier.
Es muss sichergestellt sein, dass in jedem Fall die folgenden Personen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben:
Der Zugang zu den Dokumenten kann auch dadurch gewährleistet werden, indem die Dokumente im Intranet enthalten sind und die Zugriffsberechtigungen dieser Personen nachweislich gegeben ist. Alle Arbeitnehmer müssen nur dann Zugang zu den Evaluierungsdokumenten bekommen, wenn kein Betriebsrat eingerichtet und keine Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde. Nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Bestellung einer SVP ist dies nur denkbar, wenn der Betrieb nicht mehr als 10 Arbeitnehmer zählt. Wenn die S&G-Dokumente auch Unterweisungsgrundlage sind, müssen die Arbeitnehmer in jedem Fall Zugang zu diesen haben.
Zusätzlich zu dieser gesetzlichen Zugangspflicht kann es in der Praxis sinnvoll sein, auch weiteren Personen wie zB Bereichsleitern, Werkstättenmeistern und Leitern der Instandhaltung Zugang zu den S&G-Dokumenten zu gewähren.
Rechtliche Grundlage, Details: § 21 ASchG; §§ 16 bis 22 AStV
Im 2. Abschnitt der AStV ist das Fluchtwegkonzept geregelt: Von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus muss nach höchstens 10 m ein Fluchtweg erreichbar sein der nach weiteren längstens 30 m (vom Ausgangspunkt aus 40 m) in einen gesicherten Fluchtbereich übergehen muss. Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen kann diese Distanz bis zu 70 m verlängert werden. In jedem Fall müssen bis zum Endausgang ins Freie die Anforderungen an den gesicherten Fluchtbereich gewährleistet sein.
Lesen Sie hier mehr zur dynamischen und adaptiven Fluchtweglenkung.
Bei der Durchführung von Schleifarbeiten an Holz- oder Steinböden entstehen durch den Abrieb des Schleifmittels am Schleifpapier oder der Schleifscheibe die gesundheitsgefährdenden Stäube. Je feiner die Körnung des Schleifmittels (der Schleifscheibe) ist, desto feiner und gefährlicher ist auch der Staub.
Bei der Bearbeitung von Holzböden mit Abtragung der Holzoberfläche oder der Bearbeitung von Steinböden mit Abtragung der Oberflächen sind Geräte mit integrierten Absaugungen oder externe Absaugsysteme zu verwenden.
Näheres zu den Gefahren bei Schleifarbeiten erfahren Sie hier.
§ 67 ASchG
Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder eine sonstige Steuerungseinheit sowie ggf ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Das Bildschirmgerät gilt als solches unabhängig von der Darstellungstechnik.
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten, die Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen, dass ausreichend Platz vorhanden ist. Es ist für eine geeignete Beleuchtung zu sorgen. Es müssen Reflexionen und Blendung vermieden werden. (damit sind die wesentlichen ergonomischen Anforderungen vorgegeben.)
§ 68 Abs 1 ASchG
Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens, sowie auf physische und psychische Belastung besonders Bedacht zu nehmen.
Näheres zur speziellen Evaluierung bei Bildschirmarbeit erfahren Sie hier.
Der Arbeitgeber hat gem § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) die gesetzliche Verpflichtung, eine Evaluierung bzw Gefahrenanalyse durchzuführen, und das gilt auch für die Anwendung von Drohnen. Im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung bzw Gefahrenanalyse für den Einsatz von Drohnen ist Folgendes ganz allgemein zu berücksichtigen:
Die Arbeitsplatzevaluierung bzw Gefahrenanalyse sollte sich auf die wesentlichen Gefährdungen beschränken und die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigen. Das sind insbesondere Gefährdungen durch Absturz der Drohne, Kontakt mit rotierenden Teilen, herabfallenden Gegenständen sowie durch Akku und Ladegeräte.
Mehr Infos zur Sicherheit beim Einsatz von Drohnen finden Sie hier.