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Dokument-ID: 1014309

Vorschrift

Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. II Nr. 347/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019

Diese Verordnung gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Sinne der Aerosolpackungsverordnung 2017, BGBl. II Nr. 200/2017, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen.