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Dokument-ID: 071695

Vorschrift

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Arbeitsstellen

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)

(5) Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.