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Dokument-ID: 047590

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Allgemeine Sicherungsvorschriften

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Förder- und Verkehrswege über Tage und Werksplätze, auf denen regelmäßig Menschen verkehren, sowie die Mannschaftsfahrwege unter Tage sind so instand zu halten, dass bei gewöhnlicher Vorsicht niemand Gefahr läuft, bei ihrer Benützung Schaden zu leiden.

(2) Alle Arbeitsstellen müssen gefahrlos erreichbar sein.

(Anm. d. Red.: § 6 trat gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 für über Tage außer Kraft.)