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Dokument-ID: 047617

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 31.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Gezähestücke, Holz, Steine und andere lose Gegenstände dürfen nur in solcher Entfernung von seigeren oder geneigten Grubenbauen niedergelegt oder geduldet werden, dass sie nicht hineinfallen können.

(2) Der Ausbau der seigeren oder geneigten Grubenbaue ist nach Notwendigkeit, mindestens aber monatlich einmal, von den etwa auf ihm liegenden Gezähestücken, Steinen u. dgl. zu säubern, durch deren Herabfallen Personen gefährdet werden können.