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Dokument-ID: 047623

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

V. HAUERARBEIT UND ABBAU

§ 36. Allgemeines

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Lose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.

(2) Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender Sicherung gearbeitet werden.