Achtung Wartungsarbeiten!

Diese Seite ist aufgrund von Wartungsarbeiten am Montag 17. August 2026 von 15:30 bis ca 18 Uhr nicht verfügbar.
Wir danken für Ihr Verständnis!

Dokument-ID: 047626

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 39.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Die Zugänge zu den Abbauen (Verhauen, Zechen) sind so anzulegen und freizuhalten, dass die darin beschäftigten Arbeiter bei Gefahr jederzeit rasch und sicher flüchten können.

(2) Wenn beim Füllen von Sinkwerkern in Salzbergwerken wegen brüchigen, klüftigen Himmels ein plötzliches Aufsteigen der Wässer (der Sole) in den Ankehrschurf (die Püttengrube) zu befürchten ist, so muss der dort beschäftigte Wässerer angegurtet und durch einen Gehilfen vom Sinkwerkskopf (von der Püttenstatt) aus am Seile gehalten werden.