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Dokument-ID: 047640

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 52. Festlegen von Förderwagen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Auf geneigter Bahn stehende Förderwagen sind so festzulegen, dass sie nicht selbsttätig in Bewegung kommen können.

(Anm. d. Red.: § 52 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)