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Dokument-ID: 047665

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 78.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

An allen Orten, an denen Fördersignale gegeben oder empfangen werden, müssen deutlich lesbare Signaltafeln angebracht sein.