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Dokument-ID: 047699

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 108. Benützung und Untersuchung der Fahrabteilungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Das Ein- und Ausführen des Gezähes hat nach Möglichkeit im Wege der Förderung zu geschehen. Muss es durch die Arbeiter selbst besorgt werden, so sind die mitgeführten Gezähestücke zusammengebunden derart zu tragen, dass kein Stück herabfallen kann.