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Dokument-ID: 047709

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 115. Anzahl der Grubenlampen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Die Zahl der auf einem Betrieb vorhandenen Lampen muss ohne die erforderlichen Ersatzlampen die Zahl der gesamten auszurüstenden Grubenbelegschaft um wenigstens 5 vom Hundert übersteigen.