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Dokument-ID: 047711

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 117.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In Gruben, in denen offenes Geleuchte in Verwendung steht, muss jede Person ein Feuerzeug oder Zündhölzer zum Anzünden der Grubenlampe bei sich führen.