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Dokument-ID: 047742

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 186. Sicherung einziehender Grubenöffnungen

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Für den Ausbau von Schächten, die zur Führung des einziehenden Hauptwetterstromes dienen, ist unbrennbares Material zu verwenden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.