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Dokument-ID: 047752

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 196. Verbot des Rauchens in der Grube

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

In der Grube darf nicht geraucht werden. Die Berghauptmannschaft kann Ausnahmen bewilligen.