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Dokument-ID: 047761

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 204.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Auch wenn in einer Grube schlechte Wetter noch nicht wahrgenommen wurden, ist sie stets aufmerksam auf das Auftreten von Schlagwettern und anderen schlechten Wettern zu beobachten.