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Dokument-ID: 047780

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 221.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben ist vor Durchführung von Maßnahmen, durch welche gegenseitige Störungen der Wetterwirtschaft benachbarter Gruben verhindert werden sollen, die Genehmigung der Berghauptmannschaft einzuholen. Dieser ist unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Grubenbau der Nachbargrube auf 30 m nahegekommen ist.