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Dokument-ID: 047783

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 224. Unmittelbare Bewetterung der Belegörter

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In brand-, schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sollen die einzelnen Belegörter vom Wetterstrom unmittelbar bespült werden. Besonders gilt dies von Örtern, wo das Anfahren von Bläsern oder Ansammlungen schlechter Wetter zu befürchten sind.