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Dokument-ID: 047797

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 237. Grubenausbau

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

In brandgefährdeten Gruben ist der Grubenausbau besonders sorgfältig herzustellen und instand zu halten, um der Entstehung von Verbrüchen und von Hohlräumen hinter dem Ausbau vorzubeugen.