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Dokument-ID: 047802

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 242. Zurückziehung der Belegschaft bei Ausbruch von Grubenbränden

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Bei Ausbruch von Grubenbränden mit starker Gas- und Rauchentwicklung ist die Belegschaft mit Ausnahme der Gewältigungsmannschaft aus dem Gefahrenbereich des Brandherdes und aus dem vom Brandherd abziehenden Wetterstrom zurückzuziehen.